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Öffnungszeiten
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Finanzielle Hilfen

Nach §§ 217 ff. SGB III i. V. m. §§ 16 ff. SGB II können Arbeitgeber*innen zur Eingliederung von Arbeitnehmer*innen mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in der Person liegender Umstände erschwert ist. Die Förderdauer und Förderhöhe richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des/ der Arbeitnehmer*in und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

 

Folgende Leistungen werden im Einzelfall unter anderem angeboten:
 

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Wenn Sie als Arbeitgeber*in eine*n Arbeitnehmer*in mit Vermittlungshemmnissen einstellen, können Sie  einen Eingliederungszuschuss  erhalten. Dessen Höhe und Dauer bemisst sich individuell. Sofern Sie Arbeitnehmer*innen einstellen, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist sogar eine längere Förderung möglich. Auch hier wird im Einzelfall entschieden. Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann eine höhere und längere Förderung erfolgen. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem/ einer früheren Arbeitgeber*in erfolgt, bei dem der/ die Arbeitnehmer*in während der letzten vier Jahre vor Förderbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

 

Maßnahmen bei Arbeitgeber*innen

Um festzustellen, ob ein*e potentielle*r Arbeitnehmer*in für eine zu besetzende Stelle geeignet ist, kann in Abstimmung mit der Vermittlungsfachkraft ein Betriebspraktikum zur Arbeitserprobung durchgeführt werden. Voraussetzung für die Förderung ist u.a., dass die Zustimmung hierzu vorab erfolgt und die betriebliche Maßnahme geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Ziel dieses Praktikums ist es, direkt am Arbeitsplatz unter Beaufsichtigung und Betreuung durch eine Fachkraft die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, das Leistungsvermögen sowie die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des oder der Arbeitsuchenden festzustellen.

  

 

Einstiegsqualifizierung für Jugendliche

Diese Art der Unterstützung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfelder speziell für Jugendliche ausgerichtet. Speziell für Jugendliche vor Vollendung des 25. Lebensjahres, die aus individuellen Gründen eingeschränkte Vermittlungsperspektiven aufweisen oder noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen, ist die Einstiegsqualifizierung gedacht.

Sie schließen dazu einen Praktikumsvertrag mit dem/ der Jugendlichen für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten ab; dies entspricht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Förderdauer. Ein Teil der Vergütung der Einstiegsqualifizierung zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbetrag kann Ihnen als Zuschuss auf Antrag erstattet werden. Eine Einstiegsqualifizierung kann auch in Teilzeit mit mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt werden.

 

Für weitergehende Auskünfte oder individuelle Anfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner*in im Firmenkundenservice gerne zur Verfügung.