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Geldleistungen

Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung sozialer Notlagen durch finanzielle Hilfen.

— aus unserem Leitbild

Die finanziellen Leistungen orientieren sich an Ihrem Bedarf. Diese sollen die Grundsicherung Ihres Lebensunterhaltes gewährleisten.
Sie setzen sich aus dem Regelsatz sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ein Mehrbedarf oder ein einmaliger Bedarf geltend gemacht werden. 

Leistungsberechtigt sind alle erwerbsfähigen Personen zwischen 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren.

 

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

 

Höhe der Regelbedarfe ab 01.01.2024

563 Euro

für Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem*r Partner*in

506 Euro

für volljährige Partner/innen

451 Euro

für Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 bis 24 Jahre), Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (15 bis 24 Jahre)

471 Euro

für Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre) und Minderjährige mit volljährigem*r Partner*in

390 Euro

für Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre)

357 Euro

für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 bis 5 Jahre)

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten die entsprechenden Regelbedarfe, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein*e erwerbsfähiger Leistungsberechtigter* lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

 

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.

Die Angemessenheit einer Wohnung wird bei Neuantragstellung nach zwölf Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Dies gilt nicht für die Heizkosten, die von Beginn an nur in angemessenem Umfang gewährt werden. Bei Umzügen innerhalb der Karenzzeit werden höhere als die angemessenen Aufwendungen nur bei vorheriger Zusicherung anerkannt.

 

Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den/ die für Ihre Leistungen zuständige*n Ansprechpartner*in.

Es muss zugestimmt werden, wenn

  • die Betroffenen aus 'schwerwiegenden sozialen Gründen' nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
  •  

Bei Ihnen steht ein Umzug an?

Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig, ob die Notwendigkeit des Umzugs vom Jobcenter Heidenheim anerkannt wird und legen Sie die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vor. Bei Wegzug oder Umzug innerhalb des Landkreises Heidenheim füllen Sie hierzu die ‚Erklärung zum geplanten Umzug‘ (Anlage 1) aus und reichen diese beim Jobcenter Heidenheim ein.

Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten, die wir in einem Infoblatt zusammengefasst haben.

Infoblatt zu Umzügen

Erklärung zum geplanten Umzug (Anlage 1)

 

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

 

Mehrbedarfe können von Ihnen zusätzlich geltend gemacht,

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung
  • als Alleinerziehende*r von einem Kind unter 7 Jahren oder von zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren
  • als Schwerbehinderte*r, der bestimmte Leistungen nach dem SGB IX bzw. SGB XII erhält
  • als Leistungsberechtigte*r, der aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigt
  • als Schüler*innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die digitale Endgeräte für den pandemiebedingten digitalen Schuluntericht benötigen

Die Summe des Mehrbedarfs darf aber insgesamt nicht höher sein als der entsprechende Regelsatz für Alleinstehende.

 

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem*r erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können.

In der Definition sind Partner*in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit dem*rAntragsteller*in in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

 Weitere ergänzende Informationen können Sie unter dem Begriff Bürgergeld auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit nachlesen.