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Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 01. Juli 2026

Mit dem 2023 eingeführten Bürgergeld wurde das SGB II umfassend reformiert. Die dauerhafte Integration in Arbeit durch mehr Fördermöglichkeiten bei Weiterbildungen und der Wegfall des Vermittlungsvorrangs rückten dabei stärker in den Fokus.

Die schwarz-rote Koalition hat nun eine weitere Reform beschlossen, verbunden mit einer politischen Neuausrichtung hin zu mehr ‚Eigenverantwortung‘. Die Geldleistung ‚Bürgergeld‘ wird in ‚Grundsicherungsgeld‘ umbenannt. Das Leistungssystem wird ‚Grundsicherung für Arbeitsuchende‘, häufig aber auch ‚neue Grundsicherung‘ genannt. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Vermittlung in Arbeit weiter zu stärken und die Beratung noch konsequenter an den individuellen Chancen und Bedarfen auszurichten. Daher wird das Verhältnis von Fördern und Fordern neu ausbalanciert. Die Regeln zu Leistungsminderungen werden stringenter ausgestaltet.

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen erfolgt die Bearbeitung der Anträge nach der neuen Rechtslage. Anträge (Print und Online), Bescheide und Schreiben werden nach und nach angepasst und umgestellt; die gesetzliche Übergangsregelung gilt bis Ende des Jahres.

Diejenigen, die Grundsicherung erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden. Die Bescheide behalten ihre Gültigkeit, die Kundinnen und Kunden erhalten nach und nach angepasste Schreiben.

Das Gesetz tritt mit wesentlichen Bestandteilen zum 1. Juli 2026 in Kraft. Durch die Reform muss die IT der Bundesagentur für Arbeit umfangreich angepasst werden, diese zwingenden Prozesse brauchen Vorlauf. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, werden deshalb noch nicht alle Funktionen bereitstehen. Die Bearbeitung ist sichergestellt. In den Jobcentern entsteht dadurch ein vorübergehender manueller Mehraufwand. Für die Leistungsberechtigten entsteht dadurch kein (finanzieller) Nachteil.

 

Die wichtigsten Änderungen haben wir hier zusammengefasst.