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Bürgergeld

Zum 01. Januar 2023 löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld 2 und das Sozialgeld ab. Das haben Bundestag und Bundesrat am 25. November 2022 beschlossen und dies wurde am 20. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt so veröffentlicht. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten eingeführt. In einem ersten Schritt werden zum Jahresanfang unter anderem der Regelsatz erhöht und ein Bagatellgrenze festgelegt. In einem zweiten Schritt werden Mitte des Jahres Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Jobcenter werden beibehalten und ändern sich nicht durch die Einführung des Bürgergeldes.

Das Bürgergeld kann auch online beantragt werden. Weitere Informationen zu den Online-Angeboten sind unter jobcenter.digital zu finden.

Alle eServices, die zur Verfügung stehen, können wie gewohnt genutzt werden.

Alle aktuellen und weitergehenden Informationen zum Bürgergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

 

Die Neuerungen zum 01. Januar 2023 im Einzelnen

 

Die Regelsätze erhöhen sich auf

502 Euro

 für Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem*r Partner*in

451 Euro

 für volljährige Partner*innen

402 Euro

 für Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 bis 24 Jahre), Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des des kommunalen Trägers umziehen (15 bis 24 Jahre)

420 Euro

 für Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre) und minderjährige Partner*innen

348 Euro

 für Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre)

318 Euro

 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 bis 5 Jahre)

 

Durch die neue Bagatellgrenze werden Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert.

Das Schonvermögen beträgt im ersten Jahr – der sogenannten Karenzzeit - 40.000 Euro für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro.

Ebenfalls im ersten Jahr (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Danach muss die Unterkunft angemessen sein. Das gilt nicht für die Heizkosten, die von Beginn an im angemessenen Umfang gewährt werden.

Der Vermittlungsvorrang entfällt. Stattdessen werden Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer beruflichen Weiterbildung unterstützt, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen.

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium wird zum Jahresende 2022 aufgehoben.

Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.

Die Sonderregelung, nach der ältere Leistungsberechtigte nach 12 Monaten Leistungsbezug ohne Beschäftigungsangebot nicht mehr als arbeitslos gelten, wird aufgehoben.

 

Veränderungen zum 01. Juli 2023

 

Durch höhere Freibeträge für alle Erwerbstätigen dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistende bis zur Minijobgrenze (derzeit 520 Euro). Dies gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Das Mutterschaftsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.

Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.

Der Kooperationsplan ersetzt schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung.

Kundinnen und Kunden erarbeiten gemeinsam mit ihrem Ansprechpartner/ ihrer Ansprechpartnerin im Jobcenter einen Kooperationsplan statt der bisherigen Eingliederungsvereinbarung. Der neue Kooperationsplan ist rechtlich unverbindlich und stellt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt. Er dient als gemeinsamer Fahrplan und fasst das Ziel am Arbeits- oder Ausbildungsmarkt, und welche Schritte dafür unternommen werden müssen, auf einen Blick und in verständlicher Sprache kompakt zusammen.

Es gibt möglicherweise Situationen, in denen Kundinnen und Kunden und Ihre persönliche Integrationsfachkraft bei der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben.

Kommt es dabei zu keiner gemeinsamen Lösung, kann ein Schlichtungsverfahren helfen.

Das Schlichtungsverfahren – was ist das?

Eine Schlichtungsperson wird dabei in einem persönlichen Gespräch versuchen, gemeinsam mit allen Beteiligten eine Lösung zu finden, die von Kundinnen und Kunden und ihrer persönlichen Vermittlungsfachkraft mitgetragen wird.

Die Schlichtungsperson darf vorher nicht in Ihre Beratung eingebunden sein und hat vom Jobcenter keine Vorgaben für das Schlichtungsgespräch. Dadurch hat sie eine neutrale Rolle.

Damit sich Ihr Eingliederungsprozess nicht unnötig verzögert, ist das Schlichtungsverfahren auf vier Wochen begrenzt.

Das Verfahren kann sowohl von Kundinnen/ Kunden oder der persönlichen Integrationsfachkraft als auch gemeinsam eingeleitet werden.

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und wie dieses eingeleitet wird, teilt die persönliche Vermittlungsfachkraft gerne auf Nachfrage mit.