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Das Schlichtungsverfahren – was ist das?

Kundinnen und Kunden erarbeiten gemeinsam mit ihrem Ansprechpartner/ ihrer Ansprechpartnerin im Jobcenter einen Kooperationsplan statt der bisherigen Eingliederungsvereinbarung. Der neue Kooperationsplan ist rechtlich unverbindlich und stellt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt. Er dient als gemeinsamer Fahrplan und fasst das Ziel am Arbeits- oder Ausbildungsmarkt, und welche Schritte dafür unternommen werden müssen, auf einen Blick und in verständlicher Sprache kompakt zusammen.

Es gibt möglicherweise Situationen, in denen Kundinnen und Kunden und ihre persönliche Integrationsfachkraft bei der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben.

Kommt es dabei zu keiner gemeinsamen Lösung, kann ein Schlichtungsverfahren helfen.

Eine Schlichtungsperson wird dann in einem persönlichen Gespräch versuchen, gemeinsam mit allen Beteiligten eine Lösung zu finden, die von Kundinnen und Kunden und ihrer persönlichen Vermittlungsfachkraft mitgetragen wird.

Die Schlichtungsperson darf vorher nicht in die Beratung eingebunden sein und hat vom Jobcenter keine Vorgaben für das Schlichtungsgespräch. Dadurch hat sie eine neutrale Rolle.

Damit sich der Eingliederungsprozess nicht unnötig verzögert, ist das Schlichtungsverfahren auf vier Wochen begrenzt.

Das Verfahren kann sowohl von Kundinnen/ Kunden oder der persönlichen Integrationsfachkraft als auch gemeinsam eingeleitet werden.

Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und wie dieses eingeleitet wird, teilt die persönliche Vermittlungsfachkraft gerne auf Nachfrage mit.

Alle Neuerungen im  Zusammenhang mit der Gewährung des Bürgergeldes finden Sie hier.